Verwaltungsgerichtshof
17.09.2019
Ra 2019/22/0106
Die Familienbeihilfe ist - anders als der Kinderabsetzbetrag - nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck ausschließlich für jene Personen zu verwenden, für die sie bezahlt wird; es ist somit nicht erlaubt, bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für den Fremden die dem Zusammenführenden für ein Kind gewährte Familienbeihilfe zu berücksichtigen vergleiche VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080). Dabei geht es darum, ob die einem Unterhaltspflichtigen für ein in seinem Haushalt betreutes Kind überwiesene Familienbeihilfe bei der Feststellung der erforderlichen Unterhaltsmittel gemäß Paragraph 293, ASVG bzw. bei der Beurteilung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung vergleiche VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689; VwGH 18.2.2010, 2009/22/0026) für eine andere Person als das unterhaltsberechtigte Kind berücksichtigt werden kann.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220106.L01