Verwaltungsgerichtshof
17.09.2019
Ra 2019/22/0094
GRS wie Ra 2016/22/0068 B 21. September 2017 RS 2
Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen nicht überspannt werden vergleiche VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; VwGH 31.3.2009, 2007/10/0301). So darf etwa neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf vergleiche VwSlg 7869 A aus 1970,). Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt vergleiche VwGH 23.5.2017, Ra 2016/05/0122). Auch das Unterbleiben der Anführung von Gesetzesbestimmungen (im Spruch wie ebenso in der Begründung) führt nicht zur Aufhebung eines Bescheids, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstands kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften seine Grundlage gebildet haben vergleiche VwGH 27.1.2011, 2008/21/0411; VwGH 18.6.2014, 2012/08/0187).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220094.L02