Verwaltungsgerichtshof
18.01.2022
Ra 2019/22/0051
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/22/0052
Ra 2019/22/0053
GRS wie Ra 2020/22/0234 E 20. Mai 2021 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)
Die durch ein Berufen auf eine Aufenthaltsehe in einem Verfahren über einen Erstantrag herbeigeführte positive Erledigung dieses Antrags ist Voraussetzung für die Titelerteilung in einem Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsverfahren und hat somit diese Titelerteilung - mittelbar - bewirkt vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2019/22/0105). Der VwGH hat somit eine mittelbare Wirkung (des Erschleichens eines Bescheides in Form des Verschweigens) im Verhältnis zwischen einem Erstantrag und darauf aufbauenden Verlängerungsanträgen anerkannt.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019220051.L03