Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0051

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/22/0052

Ra 2019/22/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/22/0105 B 28. Mai 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vorlage einer falschen Urkunde führt - auch wenn die Vorlage nur im Verfahren über die erstmalige Aufenthaltstitelerteilung erfolgt ist - (auch) zur Wiederaufnahme der Verfahren über die nachfolgenden Verlängerungsanträge (siehe VwGH 19.1.2012, 2010/22/0031; 23.2.2012, 2009/22/0138). Da die durch die Urkundenvorlage herbeigeführte positive Erledigung des Erstantrags Voraussetzung für die Beurteilung der nachfolgenden Anträge als Verlängerungsanträge und für deren Erfolg war, wurde durch die Urkundenvorlage iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bewirkt, dass die Behörde die Verlängerungsanträge bewilligt hat. Diese mittelbare Wirkung der Vorlage einer falschen Urkunde für die Verlängerungsverfahren besteht auch dann, wenn das Verfahren über die Erstbewilligung nicht wieder aufgenommen wurde vergleiche VwGH 19.1.2012, 2010/22/0031). Nichts anderes gilt für ein Erschleichen eines ersten Aufenthaltstitels durch das Berufen auf eine Aufenthaltsehe.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019220051.L02