Verwaltungsgerichtshof
18.01.2022
Ra 2019/22/0051
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/22/0052
Ra 2019/22/0053
GRS wie Ra 2019/22/0105 B 28. Mai 2019 RS 1
Die Vorlage einer falschen Urkunde führt - auch wenn die Vorlage nur im Verfahren über die erstmalige Aufenthaltstitelerteilung erfolgt ist - (auch) zur Wiederaufnahme der Verfahren über die nachfolgenden Verlängerungsanträge (siehe VwGH 19.1.2012, 2010/22/0031; 23.2.2012, 2009/22/0138). Da die durch die Urkundenvorlage herbeigeführte positive Erledigung des Erstantrags Voraussetzung für die Beurteilung der nachfolgenden Anträge als Verlängerungsanträge und für deren Erfolg war, wurde durch die Urkundenvorlage iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bewirkt, dass die Behörde die Verlängerungsanträge bewilligt hat. Diese mittelbare Wirkung der Vorlage einer falschen Urkunde für die Verlängerungsverfahren besteht auch dann, wenn das Verfahren über die Erstbewilligung nicht wieder aufgenommen wurde vergleiche VwGH 19.1.2012, 2010/22/0031). Nichts anderes gilt für ein Erschleichen eines ersten Aufenthaltstitels durch das Berufen auf eine Aufenthaltsehe.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019220051.L02