Verwaltungsgerichtshof
08.07.2020
Ra 2019/22/0020
GRS wie 2010/21/0177 E 20. Oktober 2011 RS 1
Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten kann nicht per se zu der Annahme führen, es fehle das in Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 angesprochene gemeinsame Familienleben iSd Artikel 8, MRK. Das ergibt sich im Fall der Beantragung eines Erstaufenthaltstitels schon daraus, dass der die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten beantragende Fremde in Österreich regelmäßig noch keinen Wohnsitz begründet hat, bedarf es doch gerade dazu des angestrebten Titels. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei vergleiche E 24. November 2000, 2000/19/0126; ergangen zum FrG 1997).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220020.L04