Verwaltungsgerichtshof
14.11.2019
Ro 2019/22/0002
GRS wie Ra 2018/04/0134 E 27. Februar 2019 RS 5
Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist vergleiche VwGH 24.4.2014, Ro 2014/09/0014, mwN). Die Verjährung beginnt bei Unterlassungsdelikten solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann vergleiche VwGH 20.5.2010, 2008/07/0083).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019220002.J01