Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0367

Rechtssatz

Die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 ist daran geknüpft, dass sich die konkrete Schubhaft als verhältnismäßig erweist. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und ist im Übrigen auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Im Rahmen der demnach vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen vergleiche VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210367.L02