Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0367

Rechtssatz

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung (ErläutRV 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 18 f) stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung - Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung - dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 erfassten "Dublin-Konstellationen") Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit "Bleiberecht" in Betracht kommt vergleiche VwGH12.11.2019, Ra 2019/21/0305; 5.10.2017, Ro 2017/21/0009. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 67, FrPolG 2005, somit eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210367.L01