Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0362

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/21/0363

Ra 2019/21/0364

Ra 2019/21/0365

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0296 E 31. August 2017 RS 1 (hier Außerlandesbringung)

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210362.L01