Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0354

Rechtssatz

Der Umstand, dass es sich beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung um einen - in Bezug auf den die Hauptsache betreffenden Ausspruch (Erlassung des Ladungs- und Mitwirkungsbescheides) - bloß akzessorischen Nebenausspruch handelt, ist vorrangig. Dieser Nebenausspruch hat zwar insofern selbständigen Charakter, als er in einem gesonderten Bescheid getrennt vom Ausspruch in der Hauptsache ergehen kann vergleiche Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz VwGVG 2014) und auch die Rechtsmittelinstanz über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung getrennt von der Hauptsache entscheiden kann vergleiche zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG etwa VwGH 17.2.2000, 97/18/0564). Ein Nebenausspruch muss "in Verbindung mit der Berufung in der Hauptsache" (nunmehr: Beschwerde) innerhalb der Rechtsmittelfrist eigens bekämpft werden vergleiche VwGH 20.9.1983, 83/11/0034, zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG). Das gilt auch für Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG 2014. Daher ist (jedenfalls) in einem Fall, in dem die Beschwerde in der Hauptsache im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (noch gar) nicht eingebracht gewesen ist, diese Beschwerde vom VwG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210354.L06