Verwaltungsgerichtshof
16.05.2019
Ra 2019/21/0104
GRS wie Ra 2018/18/0203 E 6. November 2018 RS 1 (hier: "Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005)
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, mwN). Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210104.L02