Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0034

Rechtssatz

Im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, BFA-VG 2014 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens eine Neubewertung vorzunehmen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes, zu erteilen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210034.L00