Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0436

Rechtssatz

Ergibt sich im vorliegenden Fall angesichts der Abweisung des Antrages des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 nicht, dass durch die für diesen Zweck abgegebene Patenschaftserklärung der Unterhalt des Fremden für seinen weiteren Aufenthalt im Inland bzw. für den Fall einer erneuten Einreise gesichert wäre, kann damit aber die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Mittellosigkeit des Fremden ergibt und der durch ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 entgegengetreten werden soll, durch die Patenschaftserklärung nicht beseitigt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190436.L05