Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0436

Rechtssatz

Eine Patenschaftserklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG 2005 steht in engem Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005. Die Patenschaftserklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG 2005 dient nämlich im Sinn des Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 dazu, das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu substituieren. Dass die Patenschaftserklärung auch unabhängig von der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine Haftung begründen soll, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen vergleiche zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 18 und 44 Absatz 4, NAG in der Fassung vor dem FrÄG 2011 VwGH 29.2.2012, 2010/21/0255).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190436.L04