Verwaltungsgerichtshof
23.10.2019
Ra 2019/19/0413
GRS wie Ra 2015/21/0191 B 28. Jänner 2016 RS 1
Es kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (Hinweis E 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; zu einem knapp vierjährigen Aufenthalt E VfGH 6. Juni 2014, U 145 aus 2014,).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190413.L02