Verwaltungsgerichtshof
23.10.2019
Ra 2019/19/0405
Das Bewusstsein des Fremden über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) führen kann vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325; 28.2.2019, Ro 2019/01/0003; jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190405.L02