Verwaltungsgerichtshof
25.09.2019
Ra 2019/19/0399
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/19/0400
Ist eine Nebenbestimmung von der übrigen Entscheidung nicht trennbar, richtet sich die Revision - ungeachtet einer anderslautenden Anfechtungserklärung - auch gegen diese vergleiche etwa VwGH Ro 2019/19/0006; 20.9.2017, Ra 2016/11/0169, mwN; vergleiche auch zu untrennbaren Nebenbestimmungen in den Verfahren der Verwaltungsgerichte VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). Es steht den Revisionswerbern nicht offen, die Prüfung des VwGH hinsichtlich des Ausspruches des BVwG nach Paragraph 50, FrPolG 2005 auszuschließen, weil die auf der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend das Begehren auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten rechtlich aufbauenden Aussprüche ihre Grundlage verlieren.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190399.L07