Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0399

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/19/0400

Rechtssatz

Ist eine Nebenbestimmung von der übrigen Entscheidung nicht trennbar, richtet sich die Revision - ungeachtet einer anderslautenden Anfechtungserklärung - auch gegen diese vergleiche etwa VwGH Ro 2019/19/0006; 20.9.2017, Ra 2016/11/0169, mwN; vergleiche auch zu untrennbaren Nebenbestimmungen in den Verfahren der Verwaltungsgerichte VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). Es steht den Revisionswerbern nicht offen, die Prüfung des VwGH hinsichtlich des Ausspruches des BVwG nach Paragraph 50, FrPolG 2005 auszuschließen, weil die auf der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend das Begehren auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten rechtlich aufbauenden Aussprüche ihre Grundlage verlieren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190399.L07