Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0365

Rechtssatz

Bei der in Paragraph 17, Absatz 3, BVwGG 2014 auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Artikel 135, Absatz 3, B-VG vorgesehenen Möglichkeit der Abnahme einer einem Richter zufallenden Rechtssache handelt es sich um eine Ausnahme von der Festlegung der Zuständigkeit durch die in der Geschäftsverteilung im Vorhinein festgelegten Regeln (Grundsatz der festen Geschäftsverteilung; vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass der im konkreten Fall ergangenen Verfügung als speziellere Anordnung Vorrang vor den allgemeineren Regelungen der Geschäftsverteilung, zu denen auch die Zuweisungssperre zählt, zukommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190365.L03