Verwaltungsgerichtshof
28.11.2019
Ra 2019/19/0329
Bei Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist als Vergleichsbescheid jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226, mwN aus Judikatur und Literatur).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190329.L01