Verwaltungsgerichtshof
17.11.2020
Ra 2019/19/0308
GRS wie Ra 2015/20/0082 E 19. November 2015 RS 5
Die Ausführungen im Allgemeinen und im Besonderen Teil der Erläuterungen zum FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wonach Ziel des Entwurfes sei, eine Verschränkung der Prozesse zu erreichen, um eine "Entscheidung in Einem" zu erzielen, den Wegfall von parallelen als auch nachfolgenden Verfahren zu erreichen und ablauforientiert ein einheitliches Gesamtverfahren entstehen zu lassen vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des FNG, 1803 BlgNR 24. GP, 3 und 5), sprechen dafür, im Sinn der angestrebten Verfahrensökonomie den in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 angeführten Tatbestand dahingehend zu interpretieren, dass er auch Entscheidungen nach Paragraph 68, AVG mitumfasst. Nur damit wird der angestrebte Zweck der "Entscheidung in Einem" und Verhinderung nachfolgender Verfahren (hier: der allfälligen Anstrengung eines Verfahrens nach dem FrPolG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung) erreicht. Dass der angestrebte Zweck der Verfahrensökonomie nach den Materialien in erster Linie auf die Bündelung der Kompetenzen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzielt, steht dem nicht entgegen, war doch offenkundig die Vermeidung paralleler oder nachfolgender Verfahrensführung gewollt.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190308.L02