Verwaltungsgerichtshof
18.07.2019
Ra 2019/19/0197
GRS wie Ra 2019/20/0175 B 29. April 2019 RS 1
Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen sei vergleiche VwGH 7.3.2018, Ra 2018/18/0103, mwN, insbesondere auch unter Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190197.L02