Verwaltungsgerichtshof
02.08.2019
Ra 2019/19/0150
GRS wie Ra 2019/01/0142 B 29. April 2019 RS 1
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. im Hinblick auf eine allgemein sehr prekäre Sicherheitslage, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um eine Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können vergleiche etwa VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0236, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/19/0151
Ra 2019/19/0152
Ra 2019/19/0153
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190150.L03