Verwaltungsgerichtshof
02.08.2019
Ra 2019/19/0150
Eine besondere Vulnerabilität - etwa aufgrund von Minderjährigkeit - ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation, die eine solche Person bei ihrer Rückkehr vorfindet vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/19/0151
Ra 2019/19/0152
Ra 2019/19/0153
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190150.L02