Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.01.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0124

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/19/0125

Ra 2019/19/0126

Ra 2019/19/0127

Ra 2019/19/0128

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0076 B 13. Dezember 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 handelt es sich um keinen Bescheid. Es ist zwar die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamts über die Prognose einer Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz gebunden, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002-0007).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190124.L01