Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0116

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist, dass ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei - oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte - um ein besonders schweres Verbrechen handelt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190116.L02