Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0046

Rechtssatz

Der Fortbestand der Fluchtgründe als solcher ist unmaßgeblich, wenn die darauf gegründete Furcht den Betroffenen nicht mehr davon abhält, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen und im Zeitpunkt der Entscheidung eine Unterschutzstellungsabsicht vorliegt. Die Endigungsklausel des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK beruht nämlich auf der Annahme, dass der Flüchtling mit der erneuten Unterschutzstellung zu erkennen gibt, dass er aus seiner Sicht keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr hegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190046.L07