Verwaltungsgerichtshof
23.10.2019
Ra 2019/19/0046
Nach der Judikatur des EuGH sind die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Anforderungen bei der Auslegung der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind die vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant vergleiche EuGH 23.5.2019, C-720/17, Rn 57).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190046.L05