Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0009

Rechtssatz

Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat geht, haben die Asylbehörde und das VwG diese von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Geht es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern, haben die Asylbehörde und das VwG von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen vergleiche VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0030; 21.12.2017, Ra 2016/18/0137).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190009.L03