Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0542

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/20/0422 B 12. November 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180542.L03