Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0418

Rechtssatz

Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Insofern ist das in Rede stehende Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß Paragraph 107 b, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Fall StGB vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180418.L01