Verwaltungsgerichtshof
17.12.2019
Ra 2019/18/0381
Als weitere Voraussetzung (neben der Änderung des Sachverhalts) für die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 muss geprüft werden, ob eine Rückkehr des Betroffenen in den Herkunftsstaat in der jetzigen Situation ohne Beeinträchtigung seiner in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 geschützten Rechte möglich ist.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180381.L06