Verwaltungsgerichtshof
18.09.2019
Ra 2019/18/0357
Eine gesonderte Darstellung der Gründe für die behauptete Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG kann nicht darin gesehen werden, dass der Inhalt der gesamten Revision auch zum Inhalt dieser gesonderten Darstellung gemacht wird, geht es dabei doch darum, konkret darzustellen, worin das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gesehen wird. Die gesonderte Darstellung der Zulassungsgründe legt auch den Prüfrahmen des VwGH im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG fest. Schon deshalb erweist sich die Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche dazu etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2018/18/0075, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180357.L01