Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0354

Rechtssatz

Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung bedeutet, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper durch Regeln, nämlich durch den Beschluss über die Geschäftsverteilung, von vornherein feststehen muss, dass in der Folge niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen kann und dass ferner die Einhaltung dieser Regeln nachprüfbar sein muss vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180354.L03