Verwaltungsgerichtshof
17.10.2019
Ra 2019/18/0353
GRS wie Ra 2019/14/0153 E 27. Mai 2019 RS 17
Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, bringt die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180353.L03