Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0263

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0198 E 22. November 2017 RS 4

(hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180263.L02