Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0246

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/18/0212 E 18. September 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des VwGH regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 10.4.2019 Ra 2019/18/0049, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180246.L01