Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0003 E 28. Februar 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Die durch das BVwG in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, MRK ist nur dann vom VwGH aufzugreifen, wenn das BVwG die vom VwGH aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180058.L00