Verwaltungsgerichtshof
10.04.2019
Ra 2019/18/0058
GRS wie Ro 2019/01/0003 E 28. Februar 2019 RS 2
Die durch das BVwG in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, MRK ist nur dann vom VwGH aufzugreifen, wenn das BVwG die vom VwGH aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180058.L00