Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0125

Rechtssatz

Eine Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG fällt nicht in den Anwendungsbereich des VStG. Der Zweck einer solchen Kontrolle besteht nämlich darin, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden vergleiche VwGH 19.3.2018, Ra 2017/17/0871, mwN). Erst die Ergebnisse dieser Kontrolle haben allenfalls ein oder mehrere Verwaltungsstrafverfahren zur Folge, die dann unter den Anwendungsbereich des VStG fallen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170125.L04