Verwaltungsgerichtshof
16.03.2022
Ra 2019/17/0123
GRS wie Ro 2020/17/0015 E 14. September 2020 RS 4 (Hier: Das gilt auch für den vierten Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,)
Die im GSpG vorgesehene Mindeststrafe von EUR 3.000,-- kann bei der Strafbemessung im Einzelfall gemäß Paragraph 20, VStG bis zur Hälfte (d.h. auf EUR 1.500,-- pro Gerät oder Eingriffsgegenstand) unterschritten werden, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil eine strafsatzbegründende Vormerkung vorliegt vergleiche zu Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG VwGH 18.5.2010, 2006/09/0235; vergleiche zu Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz bereits VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001, vergleiche ferner ErläutRV 24 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 23).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019170123.L04