Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/16/0046 B 14. Jänner 2020 RS 4

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nicht schon dann vor, wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt feststellt, der lediglich mit dem Vorbringen einer Partei im Widerspruch steht vergleiche VwGH 4.12.2019, Ra 2019/16/0190).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170121.L02