Verwaltungsgerichtshof
15.09.2021
Ra 2019/17/0118
GRS wie Ra 2019/17/0117 B 12. Februar 2020 RS 1
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für die Verwaltungsgerichte die in Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen vergleiche dazu VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170118.L02