Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0117

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für die Verwaltungsgerichte die in Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen vergleiche dazu VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170117.L01