Verwaltungsgerichtshof
03.02.2022
Ra 2019/17/0115
Das VwG hat im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses zwar die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG 1989 angeführt. Es ist aber auch im Zusammenhang mit der Begründung nicht ohne jeden Zweifel erkennbar, welchen konkreten Strafsatz das VwG bei seiner Strafbemessung herangezogen hat. Da im Hinblick darauf der VwGH nicht ohne Weiteres überprüfen kann, ob das VwG von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, mithin ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe vertretbar erscheint, hat das VwG insofern das angefochtene Erkenntnis im Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet vergleiche VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0101).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019170115.L02