Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0110

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Ausgesetztes Verfahren:

Ra 2019/17/0110

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62020CJ0231

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0058 E 17. November 2015 VwSlg 19248 A/2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die Regelung über die Verbindung von Verfahren verfolgt verfahrensökonomische Ziele, zumal dadurch etwa die mehrfache Aufnahme von Beweisen vermieden werden kann. Dies ist auch hinsichtlich der Verwaltungsgerichte einschlägig, weil auch diese - wie sich etwa aus Paragraph 28, VwGVG 2014 ergibt - die Frage der Verfahrensökonomie zu beachten haben. Für die Zulässigkeit einer Verbindung von Beschwerdeverfahren durch die Verwaltungsgerichte spricht schließlich auch die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz VwGVG 2014, wonach in verbundenen Verfahren für den Fall, dass sich aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, die zuletzt ablaufende Frist maßgeblich ist. Der Gesetzgeber ist bei der Erlassung des VwGVG 2014 davon ausgegangen, dass eine Verbindung von Beschwerdeverfahren nicht nur zulässig, sondern - wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG ergibt - geboten sein kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019170110.L05