Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0110

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Ausgesetztes Verfahren:

Ra 2019/17/0110

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62020CJ0231

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0731 B 6. Oktober 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV sind klar bzw geklärt. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt vergleiche EuGH vom 15. September 2011, C-347/09, Dickinger und Ömer, Rn 83 f, vom 30. April 2014, C-390/12, Pfleger, Rn 47 ff, sowie vom 30. Juni 2016, C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment, Rn 31, 35 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Von dieser - weiterhin anwendbaren - Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall im Ergebnis nicht abgewichen. Die angefochtene Entscheidung steht daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, C-390/12, (Pfleger).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019170110.L06