Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0101

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/07/0077 B 16. November 2017 RS 1 (Im gegenständlichen Fall wurde der Revisionswerber als "befugtes Organ" und nicht als das nach außen zur Vertretung "berufene Organ" bezeichnet).

Stammrechtssatz

Offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten einer Strafentscheidung eines VwG können nach Paragraph 38, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit berichtigt werden. Die in Revision gezogene Entscheidung des VwG ist auch vor ihrer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0040; 31.3.2016, 2013/07/0156; 24.10.2016, Ro 2014/17/0065; 9.11.2016, Ra 2016/10/0098).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170101.L01