Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0071

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hängt die Einziehung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG ab; das Verwaltungsgericht trifft daher im Einziehungsverfahren nach dem GSpG die Verpflichtung, nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens nähere Feststellungen zum Vorliegen der Verwirklichung des objektiven Tatbildes zu treffen vergleiche VwGH 10.5.2019, Ra 2019/17/0019; 27.11.2018, Ra 2018/17/0157, jeweils mwN). Ebenso wie - mit anderem rechtlichem Blickwinkel - im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG können hierzu auch im Einziehungsverfahren Dokumentationen von Probespielen, aber auch - insbesondere wenn solche fehlen - Zeugenaussagen oder andere Beweismittel, die sich auch allenfalls bereits aus dem behördlichen Verwaltungsakt ergeben können, herangezogen werden vergleiche zur Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG VwGH 9.12.2019, Ra 2019/17/0066; 16.1.2020, Ra 2019/17/0081, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170071.L02