Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/17/0209 E 24. Jänner 2019 RS 1

(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich. Da eine solche im angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgte, belastet dies den Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0056).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/17/0047

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170046.L01