Verwaltungsgerichtshof
19.12.2019
Ra 2019/17/0046
GRS wie Ra 2018/17/0209 E 24. Jänner 2019 RS 1
(hier nur der erste Satz)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich. Da eine solche im angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgte, belastet dies den Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0056).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/17/0047
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170046.L01