Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0041

Rechtssatz

Der Umstand allein, dass die Bespielung eines Apparates und damit die Durchführung von Probespielen zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht (mehr) möglich war, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass schon deshalb angenommen werden könnte, dass die Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG und somit eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten nicht vorgelegen sei vergleiche VwGH 21.4.2020, Ra 2019/17/0071, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170041.L02