Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0041

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 55, Absatz eins, GSpG ist eine der Voraussetzungen für die Herausgabe von nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gegenständen, dass diese Gegenstände weder nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG eingezogen noch nach Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170041.L03